1.1 Die GmbH Koen Pack B.V. wird hiernach 'der Lieferant' genannt.
1.2 Unter 'Auftraggeber' wird derjenige verstanden, der die Gültigkeit
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Form akzeptiert
hat oder von dem angenommen werden kann, dass er sie akzeptiert hat.
2.1 Diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Rechtsverhältnisse, in denen der Lieferant als Anbieter, Verkäufer
und/oder Auftragnehmer von Sachen und/oder Dienstleistungen auftritt.
2.2 Alle Angebote sind unverbindlich, wenn sie keine Frist zur Annahme
enthalten. Alle Muster und sonstigen mit dem Angebot gezeigten und/oder
gelieferten Fakten dienen lediglich der Beschreibung. Falls ein Angebot
unverbindlich ist und angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das
Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme ohne Angabe von
Gründen zu widerrufen.
2.3 Ein vom Vertreter des Nutzers oder von einer vom Lieferant
anerkannten Mittlerperson geschlossener Vertrag kommt nur zustande, wenn
dieser vom Lieferant schriftlich in einer Auftragsbestätigung, einem
Auftrag oder anders bestätigt wird. Unter schriftlich wird auch eine
Bestätigung per E-Mail verstanden. Gleichzeitig ist der Vertrag bindend,
wenn der ganze oder ein Teil des Auftrags geliefert ist oder wenn eine
Teillieferung stattgefunden hat.
2.4 Die Anwendung der Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt; diese Allgemeine Liefer-
und Zahlungsbedingungen treten, sofern notwendig, an deren Stelle.
2.5 Änderungen getroffener Absprachen und/oder des Vertrags sind nur
bindend, wenn sie vom Lieferant schriftlich bestätigt werden.
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unaufgefordert oder auf seine
Bitte erhaltenen Satz-, Druck- und anderen Vorlagen sorgfältig auf
Fehler und Mängel zu prüfen und diese so schnell wie möglich dem
Lieferant korrigiert und abgenommen zurückzusenden.
3.2 Die Abnahme der Vorlagen durch den Auftraggeber gilt als Zustimmung,
dass der Lieferant die den Vorlagen vorausgegangenen Tätigkeiten richtig
ausgeführt hat.
3.3 Der Lieferant ist für nicht bemerkte Abweichungen, Fehler und Mängel
in vom Auftraggeber abgenommenen oder korrigierten Vorlagen nicht
haftbar.
3.4 Jede auf Wunsch des Auftraggebers erstellte Fahne wird zusätzlich
zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, falls nicht vereinbart
wurde, dass die Kosten dieser Vorlagen im Preis inbegriffen sind.
4.1 Abweichungen zwischen abgegebenen Sachen und früheren Mustern sind
kein Grund für eine Ablehnung der Lieferung, Kürzung der Rechnung oder
Kündigung des Vertrags und/oder Schadenersatz, wenn die Abweichung von
geringer Bedeutung ist.
4.2 Eine Abweichung ist von geringer Bedeutung, falls die Abweichung
unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem Maßstab der
Angemessenheit keinen oder nachrangigen Einfluss auf den Gebrauchswert
der Lieferung hat.
4.3 In Bezug auf die Qualität und das Grammgewicht von Papier und Pappe
gelten solche Abweichungen als von geringer Bedeutung, die nach den
Toleranznormen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung
der Papiergroßhändler (Vereniging van Papiergroothandelaren, NVGP), wie
sie beim Amtsgericht Amsterdam hinterlegt sind, gestattet sind.
4.4 Die zu liefernden Mengen können von den angegebenen Mengen
abweichen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die zu liefernden
Mengen bis zu einer maximalen Differenz von 5% anzupassen.
5.1 Lieferung findet am Abholmagazin des Nutzers statt, wenn nichts
anderes vereinbart wurde. Die Ware gilt als geliefert, wenn der
Lieferant dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Ware zur
Verschickung beriet steht.
5.2 Der Lieferant bemüht sich, die angegebene Lieferzeit einzuhalten.
Die angegebene Lieferzeit ist keine Ausschlussfrist. Für den Fall, dass
der Lieferant nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefern kann,
hat er 14 Tage Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
5.3 Ab dem Zeitpunkt der Auslieferung trägt der Auftraggeber das Risiko
für die Lieferung.
5.4 Der Auftraggeber hat das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe auf eigene
Kosten zurückzusenden.
6.1 Der Auftraggeber ist vorbehaltlich anders lautender Bedingungen
verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Rabattabzug zu begleichen. Verrechnung mit einer Forderung gegen
den Lieferant ist ausgeschlossen.
6.2 Falls der Rechnungsbetrag ausdrücklich einen Säumniszuschlag
enthält, gilt dieser als zum Rechnungsbetrag zugehörig und darf nur dann
abgezogen werden, wenn die restliche Rechnung innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum bezahlt wurde.
6.3 Falls der Auftraggeber den geschuldeten Rechnungsbetrag nicht
rechtzeitig zahlt, schuldet er dem Lieferant Zinsen von 1,5 % des
Rechnungsbetrags pro Monat oder angefangenen Monat, mit dem die
Zahlungsfrist überschritten wird.
6.4 Nur solche Zahlungen sind gültig, die auf die vom Lieferant
angegebene Weise erfolgen. Dem Lieferant steht es frei, die von ihm
erhaltenen Zahlungen auf die offenen Kosten, den fälligen Zinsen und
ältesten offenen Rechnungen anzurechnen, auch falls der Auftraggeber die
Zahlung ausdrücklich mit einer bestimmten Rechnung verbunden hat oder
falls aus dem Betrag ersichtlich wird, dass er damit eine bestimmte
Rechnung begleichen will.
6.5 Falls der Auftraggeber dadurch, dass die Zahlungsfrist verstrichen
ist, in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, den ihm zustehenden
Betrag gerichtlich einzufordern, ohne dass eine weitere
Zahlungsaufforderung erforderlich ist. Der Lieferant hat das Recht, alle
mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge zu kündigen, falls der
Auftraggeber der Verpflichtung aus einem mit dem Lieferant geschlossenen
Vertrag nicht nachkommt, wenn der Auftraggeber in Verzug gesetzt wird
oder falls der Auftraggeber für zahlungsunfähig erklärt wird.
6.6 Außer des geschuldeten Betrags ist der Lieferant berechtigt, vom
Auftraggeber alle Kosten einzufordern, die durch ausbleibende Zahlung
seitens des Auftraggebers verursacht wurden, sowohl gerichtliche als
auch außergerichtliche Eintreibungskosten.
6.7 Außergerichtliche Eintreibungskosten fallen für den Auftraggeber in
jedem Fall an, in dem sich der Lieferant zur Eintreibung Hilfe von
Dritten besorgt hat. Sie betragen 12 % des geforderten Betrags,
bestehend aus dem Rechnungsbetrag plus entstandener Zinsen nach Absatz 3
dieses Artikels, mit einem Minimum von € 12,50. Falls der Auftraggeber
die Hauptsumme plus entstandener Zinsen und erhöht um die
außergerichtlichen Eintreibungskosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der schriftlichen Mahnung eines Dritten, dem der Lieferant die
Eintreibung aufgetragen hat, zahlt, betragen die außergerichtlichen
Eintreibungskosten 5 % des geschuldeten Betrags, bestehend aus dem
Rechnungsbetrag plus entstandener Zinsen nach Absatz 3 dieses Artikels,
mit einem Minimum von € 75,--.
6.8 Der Lieferant ist nicht verpflichtet mitzuteilen, dass er inzwischen
außergerichtliche Eintreibungskosten zahlt. Falls der Lieferant den
Konkurs des Auftraggebers beantragt, schuldet Letzterer neben dem
geschuldeten Betrag und den darauf lastenden gerichtlichen und/oder
außergerichtlichen Kosten zugleich die Kosten der Konkursmeldung.
7.1 Der Nuter ist immer berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss
oder Sicherheiten zu verlangen, bevor er liefert oder die Lieferung
fortsetzt. Falls der Auftraggeber mit den verlangten Vorauszahlungen
oder Sicherheiten in Verzug bleibt, verfällt die eventuell auf dem
Lieferant liegende Lieferpflicht, wobei das Recht des Lieferanten auf
Erstattung jeden Schadens, der Kosten und Zinsen durch den Auftraggeber
unberührt bleibt.
7.2 Eine eventuell später unzureichend gewordene Sicherheit wird auf die
erste Bitte des Nutzers zu einer ausreichenden Sicherheit ergänzt.
8.1 Der Lieferant haftet ausschließlich für Schaden, wenn dieser
absichtlich oder durch große Schuld seiner selbst oder derjenigen, die
er zur Erfüllung des Vertrags eingesetzt hat, entstanden ist.
8.2 Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Betrag, für den
die vom Lieferant abgeschlossene Haftpflichtversicherung in diesem Fall
aufkommt, plus den Betrag der Selbstbeteiligung des Nutzers bei dieser
Versicherung. In allen Fällen gilt, dass der Lieferant niemals zum
Schadenersatz verpflichtet ist, der den normalen Rechnungsbetrag der
Ware und/oder geleisteten Dienste, für die der Schadenersatz gefordert
wird, übersteigt.
8.3 Der Auftraggeber stellt den Lieferant von allem Schaden frei, der
dem Lieferant durch Schadenersatzansprüche Dritter bezüglich des vom
Lieferant Ausgeführten oder Gelieferten aus welchem Grund auch immer
entsteht.
8.4 Der Lieferant haftet niemals für Schaden durch Fristüberschreitung
noch für Folgeschäden oder indirekten Schaden, wozu auch Schaden durch
Gewinnausfall zählt.
8.5 Der Lieferant haftet nicht für Schaden, Vermissen oder Verlust von
Ware, die auf Wunsch des Auftraggebers beim Lieferant oder bei Dritten
gelagert wird. Für diese Lagerung trägt immer der Auftraggeber das
Risiko.
9.1 Reklamationen der Qualität gelieferter Ware können ausschließlich
innerhalb von 8 Tagen nachdem der Auftraggeber die Nichttauglichkeit der
gelieferten Ware festgestellt hat eingereicht werden, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Lieferung der Ware. 9.2 Der Auftraggeber
hat die gekaufte Ware bei Lieferung oder so bald wie möglich danach zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei muss der Auftraggeber
insbesondere prüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, das
heißt:
- ob die richtige Ware geliefert wurde
- ob die gelieferte Ware bezüglich Qualität mit dem Vereinbarten
übereinstimmt
- ob die gelieferte Ware den Qualitätsanforderungen entspricht oder
falls es diese nicht gibt, den Anforderungen entspricht, die für den
normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke gestellt werden dürfen.
9.3 Die Reklamationsfrist für die vom Lieferant gelieferte Ware beträgt
8 Tage. Reklamationen müssen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein
dem Lieferant eingereicht werden.
9.4 Die Reklamationsfrist für die vom Lieferant verschickten Rechnungen
beträgt 8 Tage. Falls innerhalb dieser Frist nicht schriftlich
Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt wurde, wird diese als korrekt
bezüglich der vorliegenden Transaktion erachtet.
9.5 Nach Verstreichen der in diesem Artikel genannten Fristen hat der
Auftraggeber die Lieferung bzw. die Rechnung anerkannt, sodass
Reklamationen von uns nicht mehr behandelt werden.
9.6 Sichtbare Mängel und/oder Schäden müssen vom Auftraggeber auf dem
Frachtbrief oder dem Lieferschein kenntlich gemacht werden. Falls bei
Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief oder dem Empfangsschein kein Vermerk
eventuell beschädigter Ware oder Verpackung gemacht wurde, gilt dies als
vollwertiger Beweis, dass der Auftraggeber die Ware bei Lieferung
zumindest äußerlich in brauchbarem und unbeschädigtem Zustand erhalten
hat.
9.7 Eine Reklamation muss mindestens eine ausführliche und genaue
Beschreibung des Mangels sowie eine Angabe weiterer Fakten enthalten,
aus denen ersichtlich wird, dass die gelieferte Ware und die vom
Auftraggeber abgelehnte Ware identisch sind.
9.8 Die Ware, auf die sich die Reklamation bezieht, muss zur Ansicht
und/oder Prüfung durch den Lieferant diesem in dem Zustand verfügbar
bleiben, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befand, als die Mängel
festgestellt wurden und darf nicht weiterverkauft werden, wenn der
Lieferant hierzu keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben
hat. Ist die Verfügbarkeit der Ware nicht möglich, muss die Situation
über Bildmaterial (Foto/Film) bei Lieferung festgehalten werden.
9.9 Falls die Reklamation einen Teil der Lieferung betrifft, kann dies
kein Grund zur Ablehnung der gesamten Lieferung sein, die in einem
solchen Fall angemessener Weise nicht als brauchbar betrachtet werden
kann.
9.10 Abnehmer sendet das abgelehnte Produkt zurück an uns, nachdem wir
schriftlich zugestimmt haben und zu unseren Bedingungen.
9.11 Jegliche Haftung des Auftraggebers verfällt, nachdem er das
Gekaufte in Gebrauch genommen hat, be- oder verarbeitet hat, bedrucken
oder schneiden lassen hat bzw. Dritten geliefert hat, falls der
Auftraggeber nicht anweist, dass er unter zumutbaren Umständen nicht in
der Lage gewesen ist, die Reklamation dem Lieferant zu einem früheren
Zeitpunkt mitzuteilen.
10.1 Dem Auftraggeber gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten,
bis der Auftraggeber die geschuldeten Summen vollständig beglichen
hat.
10.2 Der Lieferant ist berechtigt, soviel Ware vom Auftraggeber
zurückzuholen, bis ein mit dem entsprechenden laufenden bzw.
öffentlichen Verkauf zurückgeholter Ware realisierter Verkaufsertrag die
integrale Forderung des Lieferanten inklusive Kosten, (gesetzliche
Handels-) Zinsen und eventuellen Schadenersatzes beglichen hat.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, die gelieferte Ware, auf welche
Art auch immer, zu veräußern oder zu belasten, bevor eine vollständige
Zahlung der Ware erfolgt ist, wenn der Lieferant nicht darüber
informiert ist und nicht zugestimmt hat. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der gesamte Kaufpreis unverzüglich
zurückgefordert werden.
12.1 Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen des Lieferanten
unabhängige Umstand zu verstehen, der den Lieferanten dauerhaft oder
vorübergehend an der Vertragserfüllung hindert, und soweit hierzu nicht
bereits Krieg, Kriegsgefahr, Streik, Pandemie, Ausbruch (Beispiele:
COVID-19, SARS), Ausschluss von Arbeitskräften,
Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen im
Unternehmen des Lieferanten oder seiner Lieferanten gehören.
12.2 Der Lieferant ist im Falle höherer Gewalt nicht zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen verpflichtet. Für den Fall, dass der Lieferant
aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen,
ist der Kunde verpflichtet, die vom Lieferanten bis zu diesem Zeitpunkt
erbrachten Leistungen zu bezahlen. Die Kosten für einen Umzug oder eine
Verlagerung infolge höherer Gewalt der Verpflichtungen des Lieferanten
aus diesem Vertrag werden dem Kunden als Mehraufwand in Rechnung
gestellt.
12.3 Im Falle höherer Gewalt ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag
aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
13.1 Die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Richtigkeit der Rechnung als vom Auftraggeber anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht zuvor schriftlich widersprochen hat. Der Kunde hat kein Recht auf Aufrechnung oder Aussetzung. Alle (außer)gerichtlichen Kosten des Lieferanten im Zusammenhang mit der Einziehung seiner Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
13.1 Forderungen gegen den Lieferant verjähren spätestens nach Ablauf
eines Jahres nach ihrem Entstehen.
13.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Kunden
unterliegt deutschem Recht. Alle Streitfälle, die aus diesem Vertrag
entstehen, werden vom zuständigen Gericht des Verwaltungsbezirks
Amsterdam geschlichtet.
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind bei der
Handelskammer in Amsterdam unter der Nummer 34241019 hinterlegt.