1.1 Die GmbH Koen Pack B.V. wird hiernach 'der Lieferant' genannt.
1.2 Unter 'Auftraggeber' wird derjenige verstanden, der die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Form akzeptiert hat oder von dem angenommen werden kann, dass er sie akzeptiert hat.
2.1 Diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, in denen der Lieferant als Anbieter, Verkäufer und/oder Auftragnehmer von Sachen und/oder Dienstleistungen auftritt.
2.2 Alle Angebote sind unverbindlich, wenn sie keine Frist zur Annahme enthalten. Alle Muster und sonstigen mit dem Angebot gezeigten und/oder gelieferten Fakten dienen lediglich der Beschreibung. Falls ein Angebot unverbindlich ist und angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
2.3 Ein vom Vertreter des Nutzers oder von einer vom Lieferant anerkannten Mittlerperson geschlossener Vertrag kommt nur zustande, wenn dieser vom Lieferant schriftlich in einer Auftragsbestätigung, einem Auftrag oder anders bestätigt wird. Unter schriftlich wird auch eine Bestätigung per E-Mail verstanden. Gleichzeitig ist der Vertrag bindend, wenn der ganze oder ein Teil des Auftrags geliefert ist oder wenn eine Teillieferung stattgefunden hat.
2.4 Die Anwendung der Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt; diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen treten, sofern notwendig, an deren Stelle.
2.5 Änderungen getroffener Absprachen und/oder des Vertrags sind nur bindend, wenn sie vom Lieferant schriftlich bestätigt werden.
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unaufgefordert oder auf seine Bitte erhaltenen Satz-, Druck- und anderen Vorlagen sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese so schnell wie möglich dem Lieferant korrigiert und abgenommen zurückzusenden.
3.2 Die Abnahme der Vorlagen durch den Auftraggeber gilt als Zustimmung, dass der Lieferant die den Vorlagen vorausgegangenen Tätigkeiten richtig ausgeführt hat.
3.3 Der Lieferant ist für nicht bemerkte Abweichungen, Fehler und Mängel in vom Auftraggeber abgenommenen oder korrigierten Vorlagen nicht haftbar.
3.4 Jede auf Wunsch des Auftraggebers erstellte Fahne wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, falls nicht vereinbart wurde, dass die Kosten dieser Vorlagen im Preis inbegriffen sind.
4.1 Abweichungen zwischen abgegebenen Sachen und früheren Mustern sind kein Grund für eine Ablehnung der Lieferung, Kürzung der Rechnung oder Kündigung des Vertrags und/oder Schadenersatz, wenn die Abweichung von geringer Bedeutung ist.
4.2 Eine Abweichung ist von geringer Bedeutung, falls die Abweichung unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem Maßstab der Angemessenheit keinen oder nachrangigen Einfluss auf den Gebrauchswert der Lieferung hat.
4.3 In Bezug auf die Qualität und das Grammgewicht von Papier und Pappe gelten solche Abweichungen als von geringer Bedeutung, die nach den Toleranznormen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung der Papiergroßhändler (Vereniging van Papiergroothandelaren, NVGP), wie sie beim Amtsgericht Amsterdam hinterlegt sind, gestattet sind.
4.4 Die zu liefernden Mengen können von den angegebenen Mengen abweichen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die zu liefernden Mengen bis zu einer maximalen Differenz von 5% anzupassen.
5.1 Lieferung findet am Abholmagazin des Nutzers statt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Ware gilt als geliefert, wenn der Lieferant dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Ware zur Verschickung beriet steht.
5.2 Der Lieferant bemüht sich, die angegebene Lieferzeit einzuhalten. Die angegebene Lieferzeit ist keine Ausschlussfrist. Für den Fall, dass der Lieferant nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefern kann, hat er 14 Tage Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
5.3 Ab dem Zeitpunkt der Auslieferung trägt der Auftraggeber das Risiko für die Lieferung.
5.4 Der Auftraggeber hat das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe auf eigene Kosten zurückzusenden.
6.1 Der Auftraggeber ist vorbehaltlich anders lautender Bedingungen verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Rabattabzug zu begleichen. Verrechnung mit einer Forderung gegen den Lieferant ist ausgeschlossen.
6.2 Falls der Rechnungsbetrag ausdrücklich einen Säumniszuschlag enthält, gilt dieser als zum Rechnungsbetrag zugehörig und darf nur dann abgezogen werden, wenn die restliche Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt wurde.
6.3 Falls der Auftraggeber den geschuldeten Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig zahlt, schuldet er dem Lieferant Zinsen von 1,5 % des Rechnungsbetrags pro Monat oder angefangenen Monat, mit dem die Zahlungsfrist überschritten wird.
6.4 Nur solche Zahlungen sind gültig, die auf die vom Lieferant angegebene Weise erfolgen. Dem Lieferant steht es frei, die von ihm erhaltenen Zahlungen auf die offenen Kosten, den fälligen Zinsen und ältesten offenen Rechnungen anzurechnen, auch falls der Auftraggeber die Zahlung ausdrücklich mit einer bestimmten Rechnung verbunden hat oder falls aus dem Betrag ersichtlich wird, dass er damit eine bestimmte Rechnung begleichen will.
6.5 Falls der Auftraggeber dadurch, dass die Zahlungsfrist verstrichen ist, in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, den ihm zustehenden Betrag gerichtlich einzufordern, ohne dass eine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich ist. Der Lieferant hat das Recht, alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge zu kündigen, falls der Auftraggeber der Verpflichtung aus einem mit dem Lieferant geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, wenn der Auftraggeber in Verzug gesetzt wird oder falls der Auftraggeber für zahlungsunfähig erklärt wird.
6.6 Außer des geschuldeten Betrags ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber alle Kosten einzufordern, die durch ausbleibende Zahlung seitens des Auftraggebers verursacht wurden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Eintreibungskosten.
6.7 Außergerichtliche Eintreibungskosten fallen für den Auftraggeber in jedem Fall an, in dem sich der Lieferant zur Eintreibung Hilfe von Dritten besorgt hat. Sie betragen 12 % des geforderten Betrags, bestehend aus dem Rechnungsbetrag plus entstandener Zinsen nach Absatz 3 dieses Artikels, mit einem Minimum von € 12,50. Falls der Auftraggeber die Hauptsumme plus entstandener Zinsen und erhöht um die außergerichtlichen Eintreibungskosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mahnung eines Dritten, dem der Lieferant die Eintreibung aufgetragen hat, zahlt, betragen die außergerichtlichen Eintreibungskosten 5 % des geschuldeten Betrags, bestehend aus dem Rechnungsbetrag plus entstandener Zinsen nach Absatz 3 dieses Artikels, mit einem Minimum von € 75,--.
6.8 Der Lieferant ist nicht verpflichtet mitzuteilen, dass er inzwischen außergerichtliche Eintreibungskosten zahlt. Falls der Lieferant den Konkurs des Auftraggebers beantragt, schuldet Letzterer neben dem geschuldeten Betrag und den darauf lastenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zugleich die Kosten der Konkursmeldung.
7.1 Der Nuter ist immer berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss oder Sicherheiten zu verlangen, bevor er liefert oder die Lieferung fortsetzt. Falls der Auftraggeber mit den verlangten Vorauszahlungen oder Sicherheiten in Verzug bleibt, verfällt die eventuell auf dem Lieferant liegende Lieferpflicht, wobei das Recht des Lieferanten auf Erstattung jeden Schadens, der Kosten und Zinsen durch den Auftraggeber unberührt bleibt.
7.2 Eine eventuell später unzureichend gewordene Sicherheit wird auf die erste Bitte des Nutzers zu einer ausreichenden Sicherheit ergänzt.
8.1 Der Lieferant haftet ausschließlich für Schaden, wenn dieser absichtlich oder durch große Schuld seiner selbst oder derjenigen, die er zur Erfüllung des Vertrags eingesetzt hat, entstanden ist.
8.2 Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Betrag, für den die vom Lieferant abgeschlossene Haftpflichtversicherung in diesem Fall aufkommt, plus den Betrag der Selbstbeteiligung des Nutzers bei dieser Versicherung. In allen Fällen gilt, dass der Lieferant niemals zum Schadenersatz verpflichtet ist, der den normalen Rechnungsbetrag der Ware und/oder geleisteten Dienste, für die der Schadenersatz gefordert wird, übersteigt.
8.3 Der Auftraggeber stellt den Lieferant von allem Schaden frei, der dem Lieferant durch Schadenersatzansprüche Dritter bezüglich des vom Lieferant Ausgeführten oder Gelieferten aus welchem Grund auch immer entsteht.
8.4 Der Lieferant haftet niemals für Schaden durch Fristüberschreitung noch für Folgeschäden oder indirekten Schaden, wozu auch Schaden durch Gewinnausfall zählt.
8.5 Der Lieferant haftet nicht für Schaden, Vermissen oder Verlust von Ware, die auf Wunsch des Auftraggebers beim Lieferant oder bei Dritten gelagert wird. Für diese Lagerung trägt immer der Auftraggeber das Risiko.
9.1 Reklamationen der Qualität gelieferter Ware können ausschließlich innerhalb von 8 Tagen nachdem der Auftraggeber die Nichttauglichkeit der gelieferten Ware festgestellt hat eingereicht werden, jedoch nicht später als sechs Monate nach Lieferung der Ware.
9.2 Der Auftraggeber hat die gekaufte Ware bei Lieferung oder so bald wie möglich danach zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei muss der Auftraggeber insbesondere prüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, das heißt:
- ob die richtige Ware geliefert wurde
- ob die gelieferte Ware bezüglich Qualität mit dem Vereinbarten übereinstimmt
- ob die gelieferte Ware den Qualitätsanforderungen entspricht oder falls es diese nicht gibt, den Anforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke gestellt werden dürfen.
9.3 Die Reklamationsfrist für die vom Lieferant gelieferte Ware beträgt 8 Tage. Reklamationen müssen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein dem Lieferant eingereicht werden.
9.4 Die Reklamationsfrist für die vom Lieferant verschickten Rechnungen beträgt 8 Tage. Falls innerhalb dieser Frist nicht schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt wurde, wird diese als korrekt bezüglich der vorliegenden Transaktion erachtet.
9.5 Nach Verstreichen der in diesem Artikel genannten Fristen hat der Auftraggeber die Lieferung bzw. die Rechnung anerkannt, sodass Reklamationen von uns nicht mehr behandelt werden.
9.6 Sichtbare Mängel und/oder Schäden müssen vom Auftraggeber auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein kenntlich gemacht werden. Falls bei Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief oder dem Empfangsschein kein Vermerk eventuell beschädigter Ware oder Verpackung gemacht wurde, gilt dies als vollwertiger Beweis, dass der Auftraggeber die Ware bei Lieferung zumindest äußerlich in brauchbarem und unbeschädigtem Zustand erhalten hat.
9.7 Eine Reklamation muss mindestens eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels sowie eine Angabe weiterer Fakten enthalten, aus denen ersichtlich wird, dass die gelieferte Ware und die vom Auftraggeber abgelehnte Ware identisch sind.
9.8 Die Ware, auf die sich die Reklamation bezieht, muss zur Ansicht und/oder Prüfung durch den Lieferant diesem in dem Zustand verfügbar bleiben, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befand, als die Mängel festgestellt wurden und darf nicht weiterverkauft werden, wenn der Lieferant hierzu keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat. Ist die Verfügbarkeit der Ware nicht möglich, muss die Situation über Bildmaterial (Foto/Film) bei Lieferung festgehalten werden.
9.9 Falls die Reklamation einen Teil der Lieferung betrifft, kann dies kein Grund zur Ablehnung der gesamten Lieferung sein, die in einem solchen Fall angemessener Weise nicht als brauchbar betrachtet werden kann.
9.10 Abnehmer sendet das abgelehnte Produkt zurück an uns, nachdem wir schriftlich zugestimmt haben und zu unseren Bedingungen.
9.11 Jegliche Haftung des Auftraggebers verfällt, nachdem er das Gekaufte in Gebrauch genommen hat, be- oder verarbeitet hat, bedrucken oder schneiden lassen hat bzw. Dritten geliefert hat, falls der Auftraggeber nicht anweist, dass er unter zumutbaren Umständen nicht in der Lage gewesen ist, die Reklamation dem Lieferant zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen.
10.1 Dem Auftraggeber gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Auftraggeber die geschuldeten Summen vollständig beglichen hat.
10.2 Der Lieferant ist berechtigt, soviel Ware vom Auftraggeber zurückzuholen, bis ein mit dem entsprechenden laufenden bzw. öffentlichen Verkauf zurückgeholter Ware realisierter Verkaufsertrag die integrale Forderung des Lieferanten inklusive Kosten, (gesetzliche Handels-) Zinsen und eventuellen Schadenersatzes beglichen hat.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, die gelieferte Ware, auf welche Art auch immer, zu veräußern oder zu belasten, bevor eine vollständige Zahlung der Ware erfolgt ist, wenn der Lieferant nicht darüber informiert ist und nicht zugestimmt hat. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der gesamte Kaufpreis unverzüglich zurückgefordert werden.
12.1 Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand zu verstehen, der den Lieferanten dauerhaft oder vorübergehend an der Vertragserfüllung hindert, und soweit hierzu nicht bereits Krieg, Kriegsgefahr, Streik, Pandemie, Ausbruch (Beispiele: COVID-19, SARS), Ausschluss von Arbeitskräften, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen im Unternehmen des Lieferanten oder seiner Lieferanten gehören.
12.2 Der Lieferant ist im Falle höherer Gewalt nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verpflichtet. Für den Fall, dass der Lieferant aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, ist der Kunde verpflichtet, die vom Lieferanten bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu bezahlen. Die Kosten für einen Umzug oder eine Verlagerung infolge höherer Gewalt der Verpflichtungen des Lieferanten aus diesem Vertrag werden dem Kunden als Mehraufwand in Rechnung gestellt.
12.3 Im Falle höherer Gewalt ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
13.1 Die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Richtigkeit der Rechnung als vom Auftraggeber anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht zuvor schriftlich widersprochen hat. Der Kunde hat kein Recht auf Aufrechnung oder Aussetzung. Alle (außer)gerichtlichen Kosten des Lieferanten im Zusammenhang mit der Einziehung seiner Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
13.1 Forderungen gegen den Lieferant verjähren spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Entstehen.
13.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegt deutschem Recht. Alle Streitfälle, die aus diesem Vertrag entstehen, werden vom zuständigen Gericht des Verwaltungsbezirks Amsterdam geschlichtet.
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind bei der Handelskammer in Amsterdam unter der Nummer 34241019 hinterlegt.